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Artikel 91b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - Regelungen zum Zusammenwirken des Bundes und der Länder bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Artikel "Artikel 91b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland" in der deutschen Wikipedia hat 22.8 Punkte für Qualität (Stand 1. November 2023).
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Der höchste Autoreninteresse-Rang aus dem Jahr 2001:
- Lokales (Deutsche): Nr. 27778 im September 2015
- Globales: Nr. 364309 im September 2015
Der höchste Beliebtheitsrang aus dem Jahr 2008:
- Lokales (Deutsche): Nr. 381629 im September 2017
- Globales: Nr. 2991999 im September 2017
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Die Qualitäts- und Beliebtheitsbewertung basierte auf Wikipedia-Dumps vom 1. November 2023 (einschließlich Revisionsverlauf und Seitenaufrufe für frühere Jahre).